Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96   

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OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96 (https://dejure.org/1996,1576)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 20.06.1996 - 2 KO 229/96 (https://dejure.org/1996,1576)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 (https://dejure.org/1996,1576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKWG § 4 Abs 4 Satz 3; ThürKWG § 5; ThürKWG § 7; ThürKWG § 9 Abs 6; ThürKWG § 20 Abs 1; ThürKWG § 22 Abs 1; ThürKWG § 27 Abs 3; ThürKWG § 31; ThürKWG § 32; ThürKWG § 33 Abs 4 Sa... tz 1; ThürKWO § 6 Abs 1; ThürKWO § 9 Abs 1; ThürKWO § 9 Abs 2; ThürKWO § 13; ThürKWO § 28 Abs 2; ThürKWO § 32 Abs 2; ThürKWO § 33; ThürKWO § 34 Abs 2 Satz 1; ThürKWO § 35 Abs 2 Satz 2; ThürKWO § 36; ThürKWO § 52; VwGO § 42 Abs 2; VwGO § 74 Abs 1 Satz 2
    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlanfechtung; Gestaltungsklage eigener Art; Klagefrist; Nachtbriefkasten; öffentliche Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses; Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften; Substantiierungspflicht und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wahlrechtsverstöße bei Kommunalwahl; Ungültigkeit von Kommunalwahlen; Aufbewahrung von Stimmzetteln; Gesetzliche Anforderungen an eine Wahlkabine; Gründe für die Anfechtung einer Kommunalwahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 1293 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96
    Vielmehr stellt der Senat im Falle der Klagestattgabe gestaltend weiter fest, daß die angefochtene Wahl ungültig ist (so auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 1992, S. 255 m. w. N.).

    Bloße Ordnungsvorschriften sind hiervon auszunehmen, wenngleich solche selten sein dürften, da die formellen Wahlrechtsbestimmungen in aller Regel dem Schutz der materiellen verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze dienen (OVG Koblenz, NVwZ-RR 1992, S. 255 ff.).

  • BVerwG, 21.09.1972 - VII B 18.72

    Feststellung des Nachrückens des Beigeladenen als Nachfolger für den

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96
    Gegen die Annahme einer, grundsätzlich dem Individualrechtsschutz dienenden Verpflichtungsklage, ist außerdem einzuwenden, daß Gegenstand des Wahlanfechtungsverfahrens die Gültigkeit der Wahl, nicht jedoch die Verletzung subjektiver Rechte ist (BVerwG, DVBl. 1973, S. 313 f.).

    Denn diese besondere Gestaltungsklage ist einer Popularklage angenähert (BVerwG, DVBl. 1973, S. 313 f.; OVG Münster, OVGE Bd. 14, S. 257 [259]).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96
    Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind dagegen als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. auch BVerfG, BVerfGE 85, S. 148 [158]; BVerfG, NVwZ 20.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1991 - 7 A 12657/90

    Gültigkeit einer Kommunalwahl; Zurückweisung eines Einspruchs; Anfechtungsklage

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96
    Eine solchermaßen nicht weiter belegte Vermutung reicht jedoch, wie bereits dargelegt, als Grundlage für eine weitergehende Prüfung nicht aus (OVG Koblenz, NVwZ-RR 1991, S. 659 f.).
  • BVerwG, 12.01.1989 - 7 B 202.88

    Kommunalwahl - d'Hondtsches Höchstzahlverfahren - Vorschlagsliste - Absolute

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96
    - RR 1994, S. 105 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 1989, S. 496 f.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, S. 411 ff.; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1991, S. 505 f.; OVG Lüneburg, DÖV 1985, S. 153 ff.; VGH München, VGHE n.F. Bd. 33, S. 68 ff.; OVG Saarlouis, A.S. Bd. 14, S. 200 ff.; VGH Kassel, ESVGH Bd. 29, S. 171 ff.; OVG Münster, OVGE Bd. 22, S. 141 ff.; OVG Bautzen, …
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1991 - 7 A 12059/90

    Gemeinderatswahl ; Wahlausschuß ; Kommunalaufsichtsbehörde; Zurückweisung eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96
    - RR 1994, S. 105 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 1989, S. 496 f.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, S. 411 ff.; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1991, S. 505 f.; OVG Lüneburg, DÖV 1985, S. 153 ff.; VGH München, VGHE n.F. Bd. 33, S. 68 ff.; OVG Saarlouis, A.S. Bd. 14, S. 200 ff.; VGH Kassel, ESVGH Bd. 29, S. 171 ff.; OVG Münster, OVGE Bd. 22, S. 141 ff.; OVG Bautzen, …
  • VG Weimar, 11.06.2020 - 3 K 1568/19

    Neutralitätsgebot für Amtsträger vor einer Stadtratsmitgliederwahl sowie zur

    Vielmehr stellt das Gericht im Falle der Klagestattgabe gestaltend weiter fest, dass die angefochtene Wahl ungültig ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 26.02.2009 - 2 KO 238/08 - Juris Rdnr. 34, vom 20.06.1996 - 2 KO 229/96 - Juris Rdnr. 60 m. w. N. und vom 26.09.2000 - 2 KO 289/00 - DVBl. 2001, S. 828).

    Der Geltendmachung eigener subjektiver Rechte bedarf es bei Gestaltungsklagen im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens nicht, denn diese besondere Gestaltungsklage ist einer Popularklage angenähert (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 62; VG Weimar, Urteil vom 11.09.2019 - 3 K 149/19 We).

    Schließlich müssen diese erheblichen Verstöße geeignet sein, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen - viertes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG [Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 77 ff. und vom 26.09.2000 - a. a. O. S. 828 f.]).

    Dem Ziel, die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl alsbald zu klären, würde es widersprechen, wenn der Anfechtende auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist immer neue Gründe gegen die Gültigkeit der Wahl vorbringen könnte (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 11.03.1999 - 30/97 - Juris Rdnr. 62 ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 100; VG Weimar, Urteil vom 11.09.2019 - a. a. O.).

    Als wesentliche Wahlvorschriften kommen dabei alle die Bestimmungen in Betracht, die die für die Wahl tragenden Grundsätze des Wahlrechtes, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 95 Satz 1 ThürVerf [Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 89 ff.]).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger die Wählbarkeit des Beigeladenen zu 38. in seinem Wahlanfechtungsschreiben vom 21.06.2019 substantiiert gerügt, indem er konkrete, der Überprüfung zugängliche Tatsachen vorgetragen hat (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 100; VG Weimar, Urteil vom 11.09.2019 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 26.02.2009 - 2 KO 238/08

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht: Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl;

    Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. Urteile des Senats vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - ThürVGRspr.

    Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften ist immer dann als erheblich anzusehen, wenn sie wesentliche (Wahl-)Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung bei der Wahl oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses betreffen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - a. a. O.).

    Hieran fehlt es aber regelmäßig, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Wahlverstöße auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie ausgeschlossen sind, ganz fernliegen, sich als höchst unwahrscheinlich darstellen oder gar lebensfremd erscheinen (vgl. grundlegend dazu Urteil des Senats vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - a. a. O., m. w. N.).

    Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 ThürKWG ist ausgehend vom Willen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. April 1993, Begründung zu §§ 31, 32 ThürKWG, LT-Drs. 1/2150) und nach dem Sinn und Zweck der kurzen Frist, die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl alsbald zu klären, dergestalt auszulegen, dass eine Pflicht zur Begründung innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist besteht und dass verspätetes Vorbringen auch materiell präkludiert ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 11. März 1999 - 30/97 - juris Rn. 68, mit Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu entsprechenden Vorschriften in anderen Bundesländern, und Urteil des Senats vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - a. a. O.).

    Demgegenüber ist der Anfechtende nicht gehalten, die zum Zwecke der Wahlanfechtung geltend gemachten Wahlrechtsverstöße in ihrer rechtlichen Bedeutung zu würdigen und einzuordnen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 11. März 1999 - 30/97 - a. a. O. und auch Urteil des Senats vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 26.09.2000 - 2 KO 289/00

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Gestaltungsklage eigener

    Eine Wahlanfechtungsklage stellt eine Gestaltungsklage eigener Art dar (im Anschluss an ThürOVG, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 - ThürVBl. 1997, 17 ff.).

    Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, ThürVGRspr. 1997, 17 [20] m.w.N.).

    Die vorstehende Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die vorliegende Gestaltungsklage eigener Art entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - a.a.O., S. 20 m.w.N.).

    Zunächst sei der Klarstellung halber und in Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, a.a.O. S. 20 vorausgeschickt, dass allein eine etwaige formelle Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 30. September 1999 - vorliegend bedingt durch eine mögliche Verletzung der vorgeschriebenen Frist, binnen der ein Wahlanfechtungsbescheid ergehen soll (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ThürKWG) - der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.

    Erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften kommen auch bei der Verletzung von wesentlichen Vorschriften über die Wahlvorbereitung in Betracht (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, a.a.O., S. 21 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 31.07.1996 - 3 S 274/96   

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https://dejure.org/1996,7098
OVG Sachsen, 31.07.1996 - 3 S 274/96 (https://dejure.org/1996,7098)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31.07.1996 - 3 S 274/96 (https://dejure.org/1996,7098)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 3 S 274/96 (https://dejure.org/1996,7098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz; Kompetenzüberschreitung; Bürgermeister; Gemeinderat; Mitwirkungsrechte; Anordnungsanspruch

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 665
  • DVBl 1997, 1293 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2009 - 4 O 127/09

    Zum Fragerecht und Auskunftsanspruch eines Mitglieds des Gemeinderates gegenüber

    Dabei lässt der Senat offen, ob dem Kläger schon deswegen kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusteht, weil ihm ohnehin als Kommunalorgan möglicherweise auf der Grundlage des § 33 GO LSA oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Kosten aus einem Kommunalverfassungsstreitverfahren von der Gebietskörperschaft zu erstatten sind (vgl. dazu die Darstellung des Meinungsstands in VGH Bayern, Urt. v. 14.08.2006 - 4 B 05.939 -, zit. nach JURIS; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, NVwZ 1982, 140; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.05.1987 - 7 A 90/86 -, NVwZ 1987, 1105; OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.1990 - 1 B 18/90 -, NVwZ 1990, 1195; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.11.1991, NVwZ-RR 1993, 283; OVG Sachsen, Beschl. v. 31.07.1996 - 3 S 274/96 -, NVwZ-RR 1997, 665 [666]); denn die Frage einer etwaigen Kostenerstattungspflicht der Gemeinde ist eine schwierige Rechtsfrage, die im Senat noch nicht geklärt ist und daher nicht abschließend in Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern ist.
  • VG Augsburg, 26.07.2013 - Au 7 K 12.1425

    Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit; Klagebefugnis einzelner Stadträte

    In ständiger Rechtsprechung der Obergerichte ist anerkannt, dass die (Kompetenz-)Rechte eines Organs nur dieses selbst als gesamtes wahrnehmen und verteidigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 22.12.1992 - 2 BvQ 14/91, 2 BvH 6/91 - BVerfGE 88, 63; BVerwG, B.v. 7.1.1994 - 7 B 224/93 - NVwZ-RR 1994, 352; BayVGH, B.v. 22.12.1991 - 4 CE 91.3684 - juris; OVG NRW, B.v. 17.3.1988 - 15 B 695/88 - NVwZ-RR 1989, 317; B.v. 12.11.1992 - 15 B 3965/92 - NVwZ-RR 1993, 157; VGH BW, B.v. 1.9.1992 - 1 S 506/92 - NVwZ 1993, 396; U.v. 9.3.2012 - 1 S 3326/11 - juris Rn. 50; OVG SaarL, B.v. 30.9.1993 - 1 R 38/91 - juris; SächsOVG, B.v. 3.7.1996 - 3 S 274/96 - NVwZ-RR 1997, 665; OVG SH, B.v. 18.7.2007 - 2 MB 14/07 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 80; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 100; Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 142; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 29 GO Rn. 11).

    Eine mittelbare Betroffenheit führt aber im Kommunalverfassungsstreit nicht zu einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (OVG SH, B.v. 18.7.2007 - 2 MB 14/07 - juris; SächsOVG, B.v. 3.7.1996 - 3 S 274/96 - NVwZ-RR 1997, 665; VGH BW, B.v. 1.9.1992 - 1 S 506/92 - NVwZ 1993, 396).

  • OVG Sachsen, 01.12.2009 - 2 B 557/09

    Anspruch eines einzelnen Senators auf Einberufung einer Sitzung des Vorläufigen

    Einzelne Mitglieder eines Kollegialorgans, dem Organrechte gegenüber anderen Organen derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehen, sind grundsätzlich nicht allein befugt, die Verletzung von Rechten des Kollegialorgans oder von Teilen des Kollegialorgans, denen eigenständige Rechte zustehen, geltend zu machen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.7.1996, SächsVBl. 1997, 120 = NVwZ-RR 1997, 665 für den Kommunalverfassungsstreit; Kopp/Schenke, VwGO , 16. Aufl., § 42 Rn. 80 m.w.N.).

    Dieses Recht des Antragstellers auf Teilhabe an einer etwaigen Entscheidung des an sich zuständigen Organs vermittelt ihm aber keinen Anspruch auf eine Entscheidung durch dieses Organ (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.7.1996, a.a.O. und m.w.N. zur entsprechenden Situation im Kommunalverfassungsstreit).

  • VG Chemnitz, 21.09.1999 - 1 K 1820/99

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Falsche

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.1997 - 19 A 1211/96   

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https://dejure.org/1997,5545
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.1997 - 19 A 1211/96 (https://dejure.org/1997,5545)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.04.1997 - 19 A 1211/96 (https://dejure.org/1997,5545)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. April 1997 - 19 A 1211/96 (https://dejure.org/1997,5545)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollabdeckung einer Grabstätte; Erteilung einer Genehmigung; Normen der Friedhofssatzung; Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; Grabmalgestaltungsvorschriften; Leichenverwesung; Geologisch- bodenkundliches Gutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3292 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 869
  • DVBl 1997, 1293 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93   

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https://dejure.org/1996,4873
OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93 (https://dejure.org/1996,4873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.11.1996 - 7 A 12002/93 (https://dejure.org/1996,4873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. November 1996 - 7 A 12002/93 (https://dejure.org/1996,4873)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 1293 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Bei der Beurteilung der Überkompensation dürfe im Übrigen nach dieser Rechtsprechung (NVwZ 1994, 68, 70) nur an landesdurchschnittliche Kreisumlagesätze angeknüpft werden.

    Der Mangel erstreckt sich zwangsläufig auf die gesamte Verteilung der Schlüsselzuweisungen B 2. Die den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Möglichkeit zur Ausschöpfung der Finanzkraft der Gemeinden bei weitem nicht entsprechende Ansetzung eines Vomhundertsatzes von 70 v.H. für die Aufteilung der Finanzkraftmesszahl bei den Landkreisen verstößt gegen das in Art. 49 der Landesverfassung i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung um des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen willen garantierte interkommunale Gleichbehandlungsgebot (vgl. zur entsprechenden Gewährleistung in der Bundesverfassung: BVerfG, DVBl. 1991, 691, 696; für das Landesverfassungsrecht inNordrhein-Westfalen vgl.: VGH NW, Urteil vom 06.07.1993, DVBl. 1993, 1205) sowie gegen das Verbot, zur Wahrung der Selbstverwaltung und Eigenständigkeit der betroffenen Kommune zu weitgehende Nivellierungen vorzunehmen.

    Aus der zuvor beschriebenen Finanzausstattungsgarantie, die nach der Landesverfassung im Wesentlichen vom Finanzausgleich gewährleistet wird, ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden und die Landkreise (vgl. VGH NW, Urteil vom 06.07.1993, DVBl. 1993, 1205).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es mit der Ausgleichsfunktion des Finanzausgleichs unvereinbar wäre, wenn nach durchgeführtem Finanzausgleich die ursprünglich finanzschwachen Kommunen über mehr Mittel verfügten als finanzstarke und damit eine neue Differenzlage geschaffen würde (Verbot der Übernivellierung, vgl. VGH NW, DÖV 1985, 916, 917 - "Aufstockung II" - NVwZ 1994, 68, 72).

    Die gesetzliche Regelung weicht mehr als vertretbar von dem Grundsatz ab, dass ein Finanzausgleich in seiner konkreten Wirkung den von den Verfassungsregelungen verfolgten Zielen am nächsten kommt, wenn sowohl der Bedarf einer Kommune als auch ihre Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfasst werden (vgl. VGH NW, DÖV 1993, 1003, 1006 zu III 2).

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Die selbstgesetzten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, dürfen aber nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VGH NW, a.a.O. m. Hinweis auf BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148 - LS 4 -, 251 f.).

    Darüber hinaus sollen durch den Finanzausgleich bestehende Ungleichheiten nicht eingeebnet, sondern nur gemildert werden (Verbot der Nivellierung - vgl. BVerfGE 72, 330, 418 f.; 86, 148, 254).

    Für den verfassungsrechtlichen Mangel kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob dieser Fall der Nivellierung bzw. Übernivellierung bereits im Ausgleichsjahr eingetreten ist, sondern dass er, da es sich um eine generelle Regelung handelt, eintreten kann (BVerfGE 86, 148, 254; vgl. dort auch S. 257 mit dem Hinweis, dass es den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügt, wenn der Gesetzgeber sich um eine Lösung des Problems bemüht, sobald dieses Problem praktisch werde. Vielmehr ist der Gesetzgeber von vornherein verpflichtet, sich der Wirkungsweisen einer systemabweichenden Änderung des Ausgleichsverfahrens zu vergewissern).

    Damit erweist sich, dass das gesetzliche Verfahren auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot entspricht, dass es in einem hinnehmbaren Maß für die Betroffenen kalkulierbar ist und Gelegenheit gibt, sich im Sinne einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Finanzwirtschaft im vorhinein darauf einzustellen (vgl. zu den Anforderungen: BVerfGE 86, 148, 257).

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Darüber hinaus sollen durch den Finanzausgleich bestehende Ungleichheiten nicht eingeebnet, sondern nur gemildert werden (Verbot der Nivellierung - vgl. BVerfGE 72, 330, 418 f.; 86, 148, 254).

    Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Auftrag an den Gesetzgeber, der mit der Einräumung einer übergangsweisen Gültigkeit der Normen verbunden ist, nicht von der Fachgerichtsbarkeit, sondern nur der Verfassungsgerichtsbarkeit erteilt werden kann (vgl. insbesondere zu dem von dem Gedanken der Rechtssicherheit und Vermeidung einer noch verfassungsferneren Lage getragenen Erwägung zum Finanzausgleich: BVerfGE 72, 330, 422; vgl. dazu im Übrigen auch BVerfGE 33, 303, 305; 37, 217, 218; 61, 319, 321).

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Soweit es verfassungsrechtlich in besonderen Lagen möglich sein sollte (vgl. näher dazu unter 2 b, cc), auf die gesetzliche Abhilfeentscheidung ex tunc oder gar ex nunc zu verzichten, könnte auch darüber nicht im fachgerichtlichen, sondern nur im verfassungsgerichtlichen Verfahren entschieden werden (vgl. dazu: BVerfG, DVBl. 1989, 247, 248; Sachs, JuS 1990, 140 m.w.N.).

    Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob er bereits im fachgerichtlichen Verfahren unter den zuletzt angesprochenen Gesichtspunkten befugt wäre, für die Streitjahre unter Abwägung der Folgen einer Nichtigkeit bzw. "Unanwendbarkeit" der Bestimmungen davon auszugehen, dass zwar an sich eine Unvereinbarkeit der Bestimmungen mit dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot besteht, die Nichtanwendbarkeit der Norm indessen mit der Verfassung noch weniger zu vereinbaren wäre als ihre Anwendung und daher dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist einzuräumen wäre (vgl. BVerfG, DVBl. 1989, 247, 248; vgl. dazu auch kritisch: Sachs, JuS 90, 140 m.w.N.).

  • StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Nach der Rechtsprechung des Verf assungsgerichtshofs Rh-Pf. verpflichtet indessen Art. 49 Abs. 5 Landesverfassung bei der Übertragung von staatlichen Aufgaben nicht zur gesonderten Erstattung von Kosten; vielmehr genügt letztlich eine Zuweisung von einheitlichen Ausgleichsleistungen, die nicht nach Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheiten unterschieden sind und bei denen es nur darauf ankommt, dass insgesamt eine angemessene Finanzausstattung sichergestellt ist (vgl. VGH Rh-Pf., AS 15, 66, 76 - sog. monistisches Modell - vgl. im Gegensatz dazu neuerdings bei im Text zum Teil abweichender verfassungsrechtlicher Finanzgarantie zum sog. dualistischen Modell: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 15.08.1995, NVwZ 1996, 585 - ).

    In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshöfe der Länder (vgl. zuletzt insbesondere: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 15. August 1995, NVwZ 1996, 585) wird die Tendenz erkennbar, verfassungsrechtliche Schutzelemente zugunsten der Selbstverwaltungsebene der Kommunen auch dadurch zu stärken, dass auf eine unterschiedliche Berücksichtigung der Finanzausstattung der Kommunen geachtet wird, je nachdem, ob es sich um die sog. staatlich übertragene Aufgaben - auch die sog. Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung - (sog. "Fremdverwaltung") handelt, oder ob es um die Finanzausstattung für die freiwilligen Aufgaben geht.

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Der Mangel erstreckt sich zwangsläufig auf die gesamte Verteilung der Schlüsselzuweisungen B 2. Die den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Möglichkeit zur Ausschöpfung der Finanzkraft der Gemeinden bei weitem nicht entsprechende Ansetzung eines Vomhundertsatzes von 70 v.H. für die Aufteilung der Finanzkraftmesszahl bei den Landkreisen verstößt gegen das in Art. 49 der Landesverfassung i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung um des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen willen garantierte interkommunale Gleichbehandlungsgebot (vgl. zur entsprechenden Gewährleistung in der Bundesverfassung: BVerfG, DVBl. 1991, 691, 696; für das Landesverfassungsrecht inNordrhein-Westfalen vgl.: VGH NW, Urteil vom 06.07.1993, DVBl. 1993, 1205) sowie gegen das Verbot, zur Wahrung der Selbstverwaltung und Eigenständigkeit der betroffenen Kommune zu weitgehende Nivellierungen vorzunehmen.

    Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten ist gemäß Art. 49 Abs. 3 Landesverfassung - mit der Ausnahme der Aufgabengarantie (vgl. insoweit auch: BVerfGE 83, 363, 383) - auch den Gemeindeverbänden gewährleistet.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.12.1977 - VGH 2/74

    Die Landesverfassung gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet auch den Kreisen eine garantieangemessene, d.h. aufgabenadäquate Finanzausstattung (vgl. VGH Rh-Pf., DVBl. 1978, 802 ff.; VGH, NW, OVGE 38, 301, 305; vgl. auch BVerfGE 71, 25, 38, wo diese Garantie zwar nicht ausdrücklich angesprochen ist, aber letztlich vorausgesetzt wird).

    Das Land hat für letztere eine Gewährleistungspflicht, die allerdings unter dem Vorbehalt des angesichts der Verflechtung der Finanzen im Bundesstaat dem Land "Möglichen" steht (vgl. VGH Rh-Pf., DVBl. 1978, 802, 803).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 127, 152) verbietet sich eine Auslegung der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden, die ein einheitliches sog. kommunales Leistungsniveau zu dem Ausgangspunkt wählt, das im kreisangehörigen Raum von den Kreisen und ihren Gemeinden gemeinsam zu erreichen sei.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Auftrag an den Gesetzgeber, der mit der Einräumung einer übergangsweisen Gültigkeit der Normen verbunden ist, nicht von der Fachgerichtsbarkeit, sondern nur der Verfassungsgerichtsbarkeit erteilt werden kann (vgl. insbesondere zu dem von dem Gedanken der Rechtssicherheit und Vermeidung einer noch verfassungsferneren Lage getragenen Erwägung zum Finanzausgleich: BVerfGE 72, 330, 422; vgl. dazu im Übrigen auch BVerfGE 33, 303, 305; 37, 217, 218; 61, 319, 321).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Auftrag an den Gesetzgeber, der mit der Einräumung einer übergangsweisen Gültigkeit der Normen verbunden ist, nicht von der Fachgerichtsbarkeit, sondern nur der Verfassungsgerichtsbarkeit erteilt werden kann (vgl. insbesondere zu dem von dem Gedanken der Rechtssicherheit und Vermeidung einer noch verfassungsferneren Lage getragenen Erwägung zum Finanzausgleich: BVerfGE 72, 330, 422; vgl. dazu im Übrigen auch BVerfGE 33, 303, 305; 37, 217, 218; 61, 319, 321).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95

    Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an Kreise durch Generalklausel;

  • BFH, 25.07.1991 - III B 555/90

    Zur Aussetzung der Vollziehung bei Einkommen unter dem Existenzminimum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.1993 - 10 C 10178/92

    Unterstützungsaufgabe; Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden; Zuweisung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1987 - 7 A 94/86
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.1980 - 7 A 9/80
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • EuGH, 07.02.1979 - 18/76

    Deutschland / Kommission

  • VGH Hessen, 11.10.1982 - V TE 58/82
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - VGH N 2/97
    In dem beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Berufungsverfahren - 7 A 12002/93.OVG - streiten die Beteiligten über die Höhe der dem Landkreis ... für die Jahre 1991 und 1992 zustehenden Finanzausgleichsmittel, insbesondere an Schlüsselzuweisungen B 2. Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie Städte erhalten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 FAG 1977 diese Schlüsselzuweisungen in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Bedarfsmeßzahl und der Finanzkraftmeßzahl, wenn die Bedarfsmeßzahl größer ist als die Finanzkraftmeßzahl.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1999 - 7 A 13212/96
    Der Senat hat dabei auf die gesetzgeberischen Motive zurückgegriffen und ausgeführt (aaO, 422, 423), dass es darum gegangen sei, den Überhang an Steuerkraft einzelner Gemeinden und den damit in Zusammenhang stehenden erhöhten Umlagebedarf des Kreises (vgl. im Zusammenhang mit der Kreisumlage zum sogenannten Übernivellierungseffekt VGH RheinlandPfalz vom 30.01.1998 - N 2/97 - sowie Vorlagebeschluss des Senats - 7 A 12002/93 - vom 26.11.1996) so zu steuern, dass die Mehrbelastung der finanzschwächeren Gemeinden in Grenzen gehalten wird.
  • VG Trier, 20.02.2003 - 1 K 472/02

    Regelungen des Privatschulgesetzes verfassungswidrig

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Mangel in einer Art und Weise behoben wird, die eine Begünstigung des Klägers zur Folge hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. November 1996 - 7 A 12002/93.OVG - m.w.N.).
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